Zählerwechsel

Die Trinkwasserverbräuche unserer Kunden werden über geeichte Messinstrumente, die so genannten Wasserzähler, erfasst. Die hier ermittelten Messwerte sind auch Basis der Berechnung der Abwasser-/Fäkalienmengen. Gemäß Eichgesetz der Bundesrepublik Deutschland unterliegen die Wasserzähler einer Eichfrist. Diese beträgt 6 Jahre.

Die einzelnen Hersteller kennzeichnen jeweils im Deckel des Wasserzählers mit einem Aufkleber entweder "beglaubigt bis" und die zugehörige Jahreszahl oder "beglaubigt am" und die zugehörige Jahreszahl.

Diese Eichanforderung gilt nicht nur für die Hauptwasserzähler, sondern auch für Unterwasserzähler, so genannte Gartenzähler oder Eigenwasserzähler.

Der Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband ist also verpflichtet, alle 6 Jahre die Wasserzähler bei seinen Kunden auszuwechseln.

Für die Hauptzähler, also die Zähler, die im Eigentum des GWAZ stehen, erfolgt dies kostenfrei, für die Unterzähler wird ein einheitlicher Pauschalsatz von 52,34 EUR/Unterzähler berechnet, es sei denn, der Unterzähler wird gemeinsam mit dem Hauptzähler gewechselt; in diesem Fall ermäßigt sich der Gebührensatz auf 32,00 EUR/Unterzähler.

Näheres regelt § 11 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung bzw. § 9 Abs. 5 der Gebührensatzung zur Fäkaliensatzung des GWAZ. Bei allen Wechseln werden die Zählerstände der ausgebauten Zähler erfasst, durch den Kunden gegengezeichnet und bilden die Grundlage der Verbrauchsabrechnung.

Für Kundenwechsel während der Laufzeit der Eichfrist finden Sie unter dem Link "Formulare" einen entsprechenden Vordruck (Formular „Mitteilung Grundstückseigentümerwechsel“).

Guben, 29.01.2018